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Bie­le­feld School of Edu­ca­ti­on - BiSEd

Campus der Universität Bielefeld
© Uni­ver­si­tät Bie­le­feld
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Bei Fra­gen wen­den Sie sich gerne an zugang-​m-ed@uni-​bielefeld.de

Über­gang vom Kombi-​Bachelor in den Mas­ter of Edu­ca­ti­on

Er­gän­zend zu den Hin­wei­sen zum Zu­gang zum Mas­ter of Edu­ca­ti­on ist beim Über­gang vom Kombi-​Bachelor in den Mas­ter of Edu­ca­ti­on für den recht­zei­ti­gen Ab­schluss des Ba­che­lor­stu­di­ums Fol­gen­des zu be­ach­ten:

  • Vier Prü­fungs­äm­ter (Lehr­amt Grund­schu­le und Lehr­amt Grund­schu­le mit In­te­grier­te Son­der­päd­ago­gik) bzw. drei Prü­fungs­äm­ter (an­de­re Lehr­amts­ty­pen) sind an der Ab­schluss­erstel­lung be­tei­ligt.
  • In jeder Stu­di­en­gangs­va­ri­an­te müs­sen alle er­for­der­li­chen Leis­tun­gen er­bracht wor­den sein.
  • Die Ba­che­lor­ar­beit muss recht­zei­tig an­ge­mel­det und ab­ge­ge­ben wer­den
  • Die Ba­che­lor­ar­beit hat eine Be­gut­ach­tungs­frist von sechs Wo­chen. Dies gilt auch für an­de­re Mo­dul­prü­fun­gen.
  • Be­ar­bei­tungs­zei­ten für die Ab­schluss­do­ku­men­te in den Prü­fungs­äm­tern.
  • Ur­laubs­zei­ten in der vor­le­sungs­frei­en Zeit.
  • Vor­aus­sicht­lich wird eine grö­ße­re An­zahl von Stu­die­ren­den das Ba­che­lor­stu­di­um ab­schlie­ßen wol­len, so dass mit einer er­höh­ten Nach­fra­ge bei Prü­fungs­äm­tern, Stu­di­en­be­ra­tun­gen etc. zu rech­nen ist.

Den Stu­die­ren­den wird daher emp­foh­len, recht­zei­tig Kon­takt mit den Prü­fungs­äm­tern und den Erst- und Zweit­gut­ach­ter*innen auf­zu­neh­men.

Für BAföG-​Empfänger*innen gilt, dass die (per­sön­lich) letz­te zu er­brin­gen­de Leis­tung (Ba­che­lor­ar­beit, Mo­dul­prü­fung oder Stu­di­en­leis­tung) nicht vor An­fang Au­gust (bei Be­en­di­gung des Ba­che­lor­stu­di­ums im Som­mer­se­mes­ter) bzw. vor An­fang Fe­bru­ar (bei Be­en­di­gung des Ba­che­lor­stu­di­ums im Win­ter­se­mes­ter) ab­ge­ge­ben wer­den soll­te, um in den letz­ten bei­den Mo­na­ten des Ba­che­lor­stu­di­ums BAföG be­zie­hen zu kön­nen. Bitte hal­ten Sie zur Si­cher­heit Rück­spra­che mit Ihrem zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt.

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